Aktuelles

11.01.2024

Meldeverfahren bei Systemwechsel Pflegebedarfserfassung

Übergangsfrist abgelaufen, Art. 8b KLV ist ab dem 1.1.2024 anzuwenden. Gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Administrativ-Vertrags Pflegeheime vom 1. Januar 2022 ist ein betriebsinterner Systemwechsel, zum Beispiel von BESA auf RAI, jeweils per Monatsbeginn möglich.

Wird ein solcher Wechsel beabsichtigt, so muss dieser gemäss Vertrag frühzeitig, das heisst 6 Monate vor der geplanten Änderung, jeweils den Versicherern gemeldet werden.

Ab dem 1. Januar 2024 muss diese Meldung an die Krankenkassen direkt durch den eigenen Betrieb erfolgen. Das Sekretariat von Curaviva St.Gallen, welches bisher als Übergangslösung diese Aufgabe übernommen hatte, kann diese Dienstleistung ab sofort nicht mehr anbieten.

Bitte nehmen Sie ausserdem zur Kenntnis, dass seit dem 1. Januar 2024 gemäss Artikel 3 der Verordnung über die Pflegefinanzierung des Kantons St. Gallen nur noch die folgenden Versionen der Pflegebedarfserfassungssysteme angewendet werden dürfen:

  • BESA LK2020
  • RAI/RUG CH-Index 2016
  • RAI/RUG Index 2016 LTCF
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