Aktuelles

Umgang mit Hilflosenentschädigung (Hilo) in Heimen

Curaviva empfiehlt den Alters- und Pflegeheimen sich dort wo noch nicht geschehen, von der praktischen Abwicklung (Inkasso, Verrechnung, Anrechnung, etc.) im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung vollständig zurückzuziehen.

Worum geht es genau?

Die Hilflosenentschädigung wird den Anspruchsberechtigten in Unabhängigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgerichtet.

Bei den durch die Kantone festgelegten, anrechenbaren Heimkosten wird die Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt. Die Hilflosenentschädigung dient nicht zur Finanzierung von Heim- oder Pflegekosten.

Die Hilflosenentschädigung muss den Anspruchsberechtigten durch die Ausgleichskasse direkt ausbezahlt werden.

Wie verhält sich das Heim bei Hilo Themen?

Es ist unzulässig, dass Heime die Hilflosenentschädigung direkt einkassieren oder für die Finanzierung der Kosten für den Heimaufenthalt verwenden. Dies ist unabhängig davon, ob der/die Bewohner/-in Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat oder nicht.

Alters- und Pflegeheime, welche bei CURAVIVA Mitglied sind, beteiligen sich nicht an der Abwicklung (Inkasso, Verrechnung, etc.) von Hilflosenentschädigung.

Aufruf!

Die CURAVIVA angeschlossenen Alters- und Pflegeheime ziehen sich dort wo noch nicht geschehen, von der praktischen Abwicklung (Inkasso, Verrechnung, Anrechnung, etc.) im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung vollständig zurück.

Grundlagen

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen 2014 – Art. 11 Abs. 3 Ziff. d (Nicht anrechenbare Einnahmen) http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051695/index.html

BSV Mitteilung Nr. 334 – anrechenbare Heimkosten (ohne Hilflosenentschädigung) http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/4175/lang:deu/category:28

Krankenversicherungsgesetz KVG – Art. 25a, Abs. 5 – Beschränkung der maximalen Kostenbeteiligung der Versicherten an die Pflegekosten

BGE-Urteil 125 V 297 – HILO-Anrechenbarkeit an Pflegekostenfinanzierung nicht möglich

EVD – Preisüberwacher – Stellungnahme in Sachen Kanton ZG – Anrechenbarkeit von HILO bei der Restfinanzierung der Pflegekosten

GDK – Gesundheitsdirektorenkonferenz – 22.10.2009 – Empfehlung zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung an die Kantone – Seite 3 – HILO ist eine nicht zweckgebundene Geldleistung, die nicht unter die Sozialversicherungen und die Leistungen des KVG’s fallen und somit nicht anrechenbar für die Finanzierung der Pflegekosten sind.

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