Vorbereitung COVID-19-Impfung 2021
Die Information des AfSo über Impfungsmöglichkeiten ab Januar 2021 muss mit etwas Bedacht gelesen und sorgfältig interpretiert werden. Dass die Frist bis 16. Dezember kaum für eine ordentliche Erhebung reicht, ist im Schreiben auch schon enthalten.
Eine Prognose kann nur auf einer Einschätzung nach bestem Wissen und Gewissen und der Impffreudigkeit aus den letzten Jahren beruhen. Denn:
- die Betroffenen oder deren mit Vollmacht versehenen Betreuenden müssen in diesem Fall über die Wirksamkeit und die Nebenwirkungen speziell gut informiert sein, da es sich nicht um einen Schutz vor Ansteckung handelt, wie man das unter dem «gewöhnlichen» Wort Impfung versteht. Das Heim darf nicht ins Risiko des Vorwurfes einer Fehlinformation kommen. Siehe Mitteilung des Amtes.
- die Einwilligung der Betroffenen muss vorhanden und möglichst vom Hausarzt unterstützt sein
- wo Unsicherheit besteht, kann auch eine Patientenverfügung, wo klar Stellung zu lebensverlängernden Massnahmen bezogen wurde, den Impfwillen klären.
Ich habe das Thema mit einem führenden Geriater diskutiert. Er bat darum, zu diesem Zeitpunkt Ruhe zu bewahren. Wenn nicht bekannt ist, wie alte und vor allem gebrechliche Personen mit verändertem Immunsystem auf die «Impfung» reagieren (Antikörperbildung und Nebenwirkungen) müsste das ethische Prinzip des Nicht-Schaden-Wollens greifen, bevor eine Impfung gross angelegt bzw. kantonsweit ausgerollt wird. Das Risiko und die Folgen einer Impfreaktion, so wie sie scheinbar bei 50% der Probanden ausgefallen ist, muss bei alten eher fragilen Menschen sicher vom behandelnden Arzt individuell beurteilt werden. Vor allem, wenn es sich nicht um einen Schutz vor der Krankheit handelt, wie man eine Impfung im Volksmund versteht.
In Bezug auf die Ermittlung der Bereitschaft der Hausärztinnen und Hausärzte (St. Gallen kennt in Heimen das Hausarztsystem) zur Zusammenarbeit werde ich beim Amt den Vorschlag der Alternative machen, dass eine für die Impftätigkeit zugelassene Fachperson mit dem «Impfmobil» mitfährt und die Impfungen ausführt. Denn, um auch administrativ auf der sicheren Seite zu sein, muss eine ärztliche Leistung hinterlegt werden, bei der der Impfstoff als Mittel zur Anwendung kommt und somit mit dem «Fall» abgerechnet wird. Link
201210_Schreiben COVID-19-Impfungen ab 2021 | 121 KB |